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Beschlüsse der Mitgliederversammlung 7. März 2008

 

Die Mitgliederversammlung hat beschlossen:

  1. Die ATSV-Stiftung soll errichtet werden. Hiermit wird der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der Bürger-Stiftung Ostholstein die ATSV-Stiftung zu errichten.

  2. Der Vorstand ist beauftragt, mittels Dritter das benötigte Kapital von mindestens € 1.000,00 für die Erstzustiftung zur Gründung zu beschaffen.

  3. Die Mitglieder werden monatlich einen Zustiftungsbetrag in Höhe von 4,5 Prozent der Beitragsart nach Beitragssatzung zahlen.

  4. Der Zustiftungsbetrag wird im Rahmen des Lastschriftverfahrens, geregelt in der Beitragsordnung, eingezogen. Der Zustiftungsbetrag wird gesondert ausgewiesen. Er stellt keinen Beitrag dar.

  5. Der erste Zustiftungsbetrag wird erstmals im nachfolgenden Quartal nach der Errichtung der ATSV-Stiftung fällig.

  6. Eine Stiftungsordnung soll die Rahmenbedingungen beschreiben. Den Wortlaut der Stiftungsordnung lesen Sie bitte unter der Rubrik Verein auf www.atsv-stockelsdorf.de

  7. Die Satzung ist aufgrund der Einführung der Stiftungsordung zu ändern.
    Unter „§ 2 Vereinszweck“ unserer Satzung ist folgender Passus aufzunehmen:
    Um die Zwecke des ATSV Stockelsdorf nachhaltig zu unterstützen und zu fördern, kann der Verein in einer bestehenden gemeinnützigen und rechtsfähigen Stiftung einen Stiftungsfonds ("Stiftung in der Stiftung") errichten und durch Zustiftungen das Vermögen des Stiftungsfonds erhöhen.
    In der Satzung bzw. dem Statut für diesen Stiftungsfonds muss der ATSV Stockelsdorf als alleiniger Mittelempfänger zur Umsetzung der Satzungszwecke bzw. bestimmter damit einhergehender und abgegrenzter Aufgaben benannt werden/sein.
    Weiteres wird in der Stiftungsordnung geregelt.

  8. Die Einführung einer Ehrenordnung für den ATSV Stockelsdorf und daraus abgeleitet die Änderungen der Satzung und die Änderung der Beitragssatzung.

  9. Änderungen aufgrund der Annahme der Ehrenordnung

    1. Satzung
      Mit der Einführung einer Ehrenordnung muss die Satzung des ATSV Stockelsdorf wie folgt geändert werden

      Zu § 4 Arten der Mitgliedschaft

      Es wird beantragt, folgenden Absatz zu streichen:
      „Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die auf Vorschlag, durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung, als solche benannt sind, da sie sich besondere Verdienste um den Verein oder um die Förderung des Sports ganz allgemein erworben haben oder dem Verein ohne Unterbrechung mindestens 50 Jahre angehören.“

      Der Absatz wird durch folgenden Satz ersetzt:
      „Ehrenmitglieder sind alle Mitglieder, die in den Punkten 2.4 und 2.5 der Ehrenordnung erfasst sind.“

      sowie durch die Hinzufügung eines neuen Spiegelstrichs
      „- Geehrte Mitglieder
      Der ATSV Stockelsdorf ehrt seine Mitglieder nach der Ehrenordnung“

      Zu § 18 Aufgaben des Vereinsrates

      Es wird beantragt den Paragraphen abzuändern in:

      Alter Text:
      Zu den Aufgaben des Vereinsrates gehört
      a) die Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins;
      b) die Entscheidung über die Berufung eines aus dem Verein Ausgeschlossenen
      gemäß §6;
      c) das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen.
      Die Entscheidung des Vereinsrates ist endgültig.

      Neuer Text:
      Zu den Aufgaben des Vereinsrates gehört
      d) die Schlichtung persönlicher Streitigkeiten
      e) die Entscheidung über die Berufung eines aus dem Verein Ausgeschlossenen
      gemäß §6;
      f) das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen.
      g) Ehrungen nach § 4 der Ehrenordnung
      Die Entscheidung des Vereinsrates ist endgültig.

      Zu § 19 Die Mitgliederversammlung

      Es wird beantragt, den Punkt wie folgt zu ändern:

      Alter Text: g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

      Neuer Text: g) streichen, da in der Ehrenordnung geregelt.

    2. Beitragssatzung
      Es wird beantragt, die Beitragssatzung im Punkt III.3 wie folgt zu ändern:

      Alter Text:
      Beitragsbefreiungen oder -teilbefreiungen sind ausgeschlossen.

      Neuer Text:
      Beitragsbefreiungen oder -teilbefreiungen sind ausgeschlossen.
      Ausgenommen hiervon sind die Beitragsbefreiungen der Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder.

  10. In die Satzung vor Paragraph 1 wird eine Präambel mit folgendem Wortlaut aufgenommen:
    Die Regelungen der Satzung und Ordnungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Unabhängig vom Geschlecht der in der Satzung und den Ordnungen angesprochenen Personen wird in den nachfolgenden Paragrafen nur die männliche Bezeichnung verwendet. Jede Person hat jedoch entgegen der Formulierung dieser Satzung Anspruch auf eine Anrede, die ihrem Geschlecht entspricht.
    Der Verein fördert die Chancengleichheit von Frauen und Männern. Das bedeutet, bei allen Planungs­, Entscheidungs­ und Umsetzungsprozessen, die jeweils spezifische Situation von Frauen und Männern ausdrücklich mitzubetrachten.

  11. Die Beitragssatzung in Beitragsordnung umbenannt.

  12. In die Satzung vor Paragraph 1 wird eine Präambel mit folgendem Wortlaut aufgenommen:
    Der Verein hat sich für die Verbesserung von Verfahrensweisen und ihre einheitlichen Anwendungen weitere Ordnungen gegeben.
    Die Regelungsgrundlagen für den Verein bestehen somit aus
    • Satzung
    • Beitragsordnung
    • Stiftungsordnung
    • Ehrenordnung
    • Geschäftsordnung

  13. Sportkamerad Armin Albrecht wird in Würdigung und Anerkennung seiner besonderen Verdienste für den ATSV Stockelsdorf zum Ehrenvorsitzenden ernannt.