ATSV Stockelsdorf von 1894 e.V.,
ein Verein mit Tradition und Perspektive.
Steuerliche
Aspekte für den Zustifter und Spender
Einkommenssteuer
Der Staat honoriert Ihr
finanzielles Engagement für unsere Heimat und im Interesse der
Allgemeinheit auf zwei unterschiedlichen Wegen:
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„Normaler Spendenabzug“ (§ 10 b
Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG)
Mit Wirkung vom 1.1.2007 können Sie Spenden bis zu einem
Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte steuerlich
absetzen. Haben Sie in einem „zu viel“ gespendet, ist dies steuerlich kein
Problem: sie können den „überschüssigen Betrag“ auf das/die
folgende/n Jahre/n übertragen.
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„Sonderausgabenabzug“ (§ 10 b Abs.
1a EStG)
Mit Wirkung vom 1.1.2007 können Sie zusätzlich zu den Spenden
noch einen Sonderausgabenabzug geltend machen. Natürliche
Personen können binnen eines 10-Jahreszeitraumes bis zu 1 Mio.
EURO steuerlich absetzen, wenn Sie diesen Betrag in den
Kapitalstock einer neuen oder einer vorhandenen Stiftung (bzw. eines
Stiftungsfonds) zuwenden.
Besonders interessante steuerliche
Gestaltungsmöglichkeiten bestehen insbesondere bei folgenden
Punkten:
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„Schenkungen“ zu Lebzeiten erfolgen
zugunsten der Stiftung.
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Sie geben immer dann Beträge in
die Stiftung, „wenn Sie was über haben“.
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Sie legen fest, dass die Erträge
aus ihren Geldanlagen ganz/teilweise an die Stiftung gezahlt
werden sollen … und vermeiden so auch die ab 2009 geltende
Abgeltungssteuer.
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Sie setzen die Stiftung
testamentarisch als (Allein-) Erben ein … ggf. sollten Sie
daneben noch Verträge zugunsten Dritter für den Todesfall
vereinbaren, wenn Sie mit etwaigen erbrechtlichen
Auseinandersetzungen rechnen (müssen).
Erbschafts- und Schenkungssteuer
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