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ATSV Stockelsdorf von 1894 e.V.,
ein Verein mit Tradition und Perspektive.

Steuerliche Aspekte für den Zustifter und Spender

Einkommenssteuer

Der Staat honoriert Ihr finanzielles Engagement für unsere Heimat und im Interesse der Allgemeinheit auf zwei unterschiedlichen Wegen:

  • „Normaler Spendenabzug“ (§ 10 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG)
    Mit Wirkung vom 1.1.2007 können Sie Spenden bis zu einem Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte steuerlich absetzen. Haben Sie in einem „zu viel“ gespendet, ist dies steuerlich kein Problem: sie können den „überschüssigen Betrag“ auf das/die folgende/n Jahre/n übertragen.

  • „Sonderausgabenabzug“ (§ 10 b Abs. 1a EStG)
    Mit Wirkung vom 1.1.2007 können Sie zusätzlich zu den Spenden noch einen Sonderausgabenabzug geltend machen. Natürliche Personen können binnen eines 10-Jahreszeitraumes bis zu 1 Mio. EURO steuerlich absetzen, wenn Sie diesen Betrag in den Kapitalstock einer neuen oder einer vorhandenen Stiftung (bzw. eines Stiftungsfonds) zuwenden.

Besonders interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen insbesondere bei folgenden Punkten:

  • „Schenkungen“ zu Lebzeiten erfolgen zugunsten der Stiftung.

  • Sie geben immer dann Beträge in die Stiftung, „wenn Sie was über haben“.

  • Sie legen fest, dass die Erträge aus ihren Geldanlagen ganz/teilweise an die Stiftung gezahlt werden sollen … und vermeiden so auch die ab 2009 geltende Abgeltungssteuer.

  • Sie setzen die Stiftung testamentarisch als (Allein-) Erben ein … ggf. sollten Sie daneben noch Verträge zugunsten Dritter für den Todesfall vereinbaren, wenn Sie mit etwaigen erbrechtlichen Auseinandersetzungen rechnen (müssen).

Erbschafts- und Schenkungssteuer

  • Die Zuwendungen in den Kapitalstock der ATSV-Stiftung ist von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, da diese nach ihrer Satzung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.

 

Quelle: